Psychotherapeutische Praxis für Kinder und Jugendliche

Dipl. Psychologe H. Paulig

     Kostenübernahme

  • Psychotherapeutische Behandlungen gehören zu den Grundleistungen der gesetzlichen sowie der privaten  Krankenversicherung.
  • Ich behandle Patienten aller Kassen, privat Versicherte und Beihilfeberechtigte, sowie Selbstzahler. 
  • Gesetzlich Versicherte: Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten der Behandlung nach Stellung eines Antrags auf deren Übernahme. 
  • Vor der Antragsstellung wird in den sogenannten Sprechstunden das weiteren Vorgehen geklärt. 
  • Die darauf folgenden probatorischen Sitzungen dienen neben der psychodiagnostischen Untersuchung auch dem weiteren gegenseitigen "Kennenlernen".
  • Sprechstunden und probatorische Sitzungen werden direkt über die Chipkarte der Krankenkasse abgerechnet.
  • Für eine weitergehende Behandlung bedarf es der Antragstellung bei der Krankenkasse. Bei der Antragsstellung bin ich Ihnen behilflich.
  • Private Versicherungen und Beihilfe: Üblicherweise werden die Kosten für den 2,3-fachen Satz für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei privat Versicherten übernommen.
  • Aus therapeutischen Gründen erhebe ich in vielen Fällen den 2,8-fachen Gebührensatz nach der GOÄ-Nr. 861/B (Tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie). Das bedeutet, dass Sie in diesem Fall einen Aufschlag von ca. 20 Euro/Std. selbst tragen müssen. Dabei behalte ich mir ggf. eine Erhöhung auf den 3,5- fachen Satz - je nach Komplexität des Falles - vor.
  • Selbstverständlich können Sie sich in einem persönlichen Gespräch über die Honorarvereinbarung informieren und ggf. eine erweiterte Vereinbarung mit mir treffen.
  • Selbstzahler- Kinder und Jugendliche:
    Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Patienten die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung selbst tragen möchte oder muss.
  • Das Honorar richtet sich nach dem 2,8-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOÄ).  Dabei behalte ich mir ggf. eine Erhöhung auf den 3,5- fachen Satz - je nach Komplexität des Falles - vor.



 

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